BAG: Keine Weihnachtsgratifikation bei gekündigtem Arbeitsverhältnis

Artikel veröffentlicht: 8. Februar 2012 // 15:31 Uhr  BAG, Urt. v. 18.01.2012, Az. 10 AZR 667/10

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nunmehr mit Urteil vom 18.01.2012 entschieden, dass der Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation vom ungekündigten Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt abhängig gemacht werden kann und eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich stand hält. Dies gelte auch dann, wenn die Klausel nicht danach differenziere, wer das Arbeitsverhältnis gekündigt hat (BAG, Urt. v. 18.01.2012, Az. 10 AZR 667/10).

Nach dem der Entscheidung zugrunde liegenden Arbeitsvertrag sollte jeweils mit der Vergütung für den Monat November eine Weihnachtsgratifikation ausgezahlt werden, wobei dieser Anspruch ausgeschlossen sein sollte, wenn sich das Anstellungsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung im gekündigten Zustand befindet, ohne dass dabei danach differenziert wurde, ob der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Der Arbeitgeber hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 23.11.2009 zum 31.12.2009 gekündigt und die Zahlung der Gratifikation unter Verweis auf die arbeitsvertragliche Regelung verweigert.

Mit ihrer Klage macht die Arbeitnehmerin die Zahlung der Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2009 geltend. Während die Vorinstanzen der Klage statt gaben (vgl. LAG Hamm, Urt. v. 16.09.2010, Az. 15 Sa 812/10), hob der 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm auf und wies die Sache zurück.

Nach Auffassung des Senats kann eine Klausel im Arbeitsvertrag, wonach der Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation vom ungekündigten Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt abhängig ist, auch dann wirksam sein, wenn die Klausel nicht danach differenziere, wer das Arbeitsverhältnis gekündigt habe. Ob die Zahlung einer Sonderzuwendung jedoch unter die Bedingung des ungekündigten Bestehens des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt gestellt werden kann, sei maßgeblich von dem mit der Zuwendung verfolgten Zweck abhängig. Ist mit der Zahlung nicht die Vergütung von Arbeitsleistungen bezweckt und wird die Sonderzuwendung lediglich an den Bestand des Arbeitsverhältnisses angeknüpft, so sei eine entsprechende Klausel mit der gesetzlichen Grundkonzeption des § 611 BGB zu vereinbaren und halte insoweit einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand.

Da die Arbeitnehmerin im Verfahren behauptet hat, ihr sei lediglich gekündigt worden, weil sie nicht freiwillig auf die Zahlung der Weihnachtsgratifikation verzichtet habe, wird das Landesarbeitsgericht nunmehr aufzuklären haben, ob der Eintritt der Bedingung – nämlich die Kündigung des Arbeitsverhältnisses – treuwidrig vom Arbeitgeber herbeigeführt wurde und deshalb nach § 162 Abs. 2 BGB als nicht erfolgt gilt.

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