Ein Insolvenzschuldner hat nach §§ 20, 97 InsO über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu erteilen. Gibt der Schuldner in dem mit einem Restschuldbefreiungsgesuch verbundenen Formularantrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eine Grundstücksschenkung nicht an, liegt darin ein zumindest grob fahrlässiger Verstoß gegen die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten vor, sodass dann die begehrte Restschuldbefreiung zu versagen ist.
In dem vom Bundesgerichtshof (BGH) zu beurteilenden Fall hatte der Insolvenzschuldner unter Verwendung von Formblättern einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, den er mit einem Restschuldbefreiungsantrag verband. Dabei gab er durch Ankreuzen des Kastens „Nein“ an, in den letzten vier Jahren keine Vermögensgegenstände verschenkt und in den letzten zwei Jahren keine Vermögensgegenstände an nahe Angehörige veräußert zu haben. Der Insolvenzschuldner hatte jedoch ca. einen Monat vor Insolvenzantragsstellung seinen Miteigentumsanteil an einem Grundstück in Schweden auf seine Ehefrau unentgeltlich übertragen.
Mit Urteil vom 17.03.2011 lehnte der BGH den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ab (BGH, Urt. v. 17.03.2011, Az. IX ZB 174/08). Nach Auffassung des BGH musste dem Insolvenzschuldner aufgrund der konkreten Fragestellung in dem verwandten Formular der damit bezweckte Inhalt seiner Auskunftspflicht, nämlich Schenkungen und Veräußerungen an nahe Angehörige angeben zu müssen, bewusst gewesen sein. Schließlich habe der Insolvenzschuldner das Formular ausgefüllt und die Richtigkeit der Angaben durch eigenhändige Unterschrift bestätigt. Gebe der Schuldner eine vor Stellung des Insolvenzantrages erfolgte Grundstücksschenkung in den Formblättern nicht an, liege darin zumindest ein grob fahrlässiger Verstoß gegen seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gem. §§ 20, 97 InsO. Daher sei die beantragte Restschuldbefreiung zu versagen gewesen.
Praxishinweis
Die vorliegende Entscheidung des BGH vom 17.03.2011 zeigt, dass bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unter Verwendung der vorgesehenen Formblätter äußerste Vorsicht geboten ist. Wenn nämlich falsche und/oder unrichtige Angaben in diesem gemacht werden, wird darin – jedenfalls nach Ansicht des BGH – regelmäßig eine Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu sehen sein. Folge eines solchen zumindest grob fahrlässigen Verstoßes ist, dass die angestrebte Restschuldbefreiung versagt werden wird, was katastrophale Folgen für den Insolvenzschuldner hat. Schließlich müssen dann die Forderungen der Gläubiger auch nach Beendigung der Wohlverhaltensphase weiterhin befriedigt werden.