LAG Köln: Alter wiegt schwerer als Kinderzahl?

Artikel veröffentlicht: 31. Mai 2011 // 14:50 Uhr  LAG Köln, Urt. v. 18.02.2011, Az. 4 Sa 1122/10

Nach § 1 Abs. 3 KSchG hat der Arbeitgeber bei Wegfall eines Arbeitsplatzes zu entscheiden, welchen von zwei vergleichbaren Arbeitnehmern er unter sozialen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung von Betriebszugehörigkeitszeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und einer eventuellen Schwerbehinderung kündigt. Zur Gewichtung der Kriterien für diese sog. Sozialauswahl hat sich der Gesetzgeber jedoch nicht näher geäußert. Auch in der Rechtsprechung ist weitgehend ungeklärt, wie diese Kriterien untereinander zu gewichten sind.

Das Landesarbeitsgericht Köln (LAG Köln) hatte in einem nunmehr veröffentlichten Urteil die Frage zu entscheiden, welchem von zwei vergleichbaren Arbeitnehmern bei Wegfall eines Arbeitsplatzes unter sozialem Gesichtspunkten gekündigt werden kann (LAG Köln, Urt. v. 18.02.2011, Az. 4 Sa 1122/10).

Der zugrunde liegende Fall betraf etwa zwei gleichlang beschäftigte verheiratete Führungskräfte in der Metallverarbeitung, von denen der eine 35 Jahre alt war und zwei Kinder hatte, der andere 53 Jahre alt und kinderlos. Das LAG Köln entschied, dass die Kündigung des älteren Arbeitnehmers unwirksam war. Zwar seien alle der in § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG genannten Sozialauswahlkriterien prinzipiell gleichrangig. Jedoch sei zu berücksichtigten gewesen, dass nach neuerer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) die Berücksichtigung des Lebensalters als Sozialdatum gerade und nicht nur deshalb nicht gegen das aus dem national und europäischem Recht folgende Verbot der Altersdiskriminierung verstoße, weil es zur Einbeziehung individueller Arbeitsmarktchancen geeignet und erforderlich sei (BAG, Urt. v. 06.11.2008, Az. 2 AZR 523/07). Aus Sicht des LAG war daher die Kündigung des älteren Arbeitnehmers unwirksam, weil der jüngere Arbeitnehmer im Gegensatz zum älteren viel bessere Chancen hatte, alsbald eine neue Arbeit zu finden, sodass mit hoher Wahrscheinlichkeit seine Unterhaltspflichten für die Kinder gar nicht beeinträchtigt gewesen wären.

Praxishinweis
Obwohl das LAG Köln in seinem Urteil vom 18.02.2011 klarstellt, dass die prinzipiell bei der Sozialauswahl heranzuziehenden Kriterien des § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG gleichrangig sind, wird bei betriebsbedingten Kündigungen nunmehr nicht nur geprüft werden müssen, ob bei der sozialen Auswahl zur Erhaltung einer ausgewogenen Altersstruktur eine Altersgruppenbildung grundsätzlich zulässig ist, sondern auch, ob im konkreten Einzelfall bei der Sozialauswahl das Alter stärker wiegt als die Kinderzahl vergleichbarer Arbeitnehmer.

Exkurs
Das Arbeitsgericht Siegburg hatte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit Beschluss vom 27.01.2011 die Frage vorgelegt, ob das deutsche Kündigungsschutzgesetz gegen das europarechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters verstößt, wenn es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dem Arbeitgeber gestattet, bei der sozialen Auswahl zu einer ausgewogenen Altersstruktur Altersgruppen zu bilden, innerhalb derer die Sozialauswahl vorzunehmen ist (ArbG Siegburg, Beschl. v. 27.01.2011, Az. 2 Ca 2144/09).

Die mit Spannung erwartete diesbezügliche Entscheidung des EuGH wird aber leider ausbleiben, da der Kündigungsrechtsstreit kurz vor der Entscheidung des EuGH durch Vergleich erledigt worden ist.

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