Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 26.05.2011 entschieden, dass bei einer Verlagerung eines Betriebsteils ins grenznahe Ausland die Frage, ob ein Betriebsübergang erfolgt, nach § 613 a BGB zu beurteilen ist, wenn deutsches Recht für die geschlossenen Arbeitsverträge maßgeblich ist (BAG, Urt. v. 26.05.2011, Az. 8 AZR 37/10).
Zum 01.01.2009 verlegte der Arbeitgeber, eine in Südbaden ansässige Konzerntochter, deren Mutter auch in der Schweiz Unternehmen hat, einen Betriebsteil in die Schweiz. Dabei wurden die wesentlichen materiellen und immateriellen Produktionsmittel zu einem weniger als 60 km entfernten neuen Standort verbracht. Dem Arbeitnehmer wurden vom Arbeitgeber zwei Kündigungen wegen Betriebsstilllegung ausgesprochen. Die hiergegen eingelegte Kündigungsschutzklage hat sowohl vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) als auch vor dem BAG Erfolg.
Nach Auffassung des BAG kann sich der Arbeitgeber zur Begründung der Kündigungen nicht auf eine Betriebsstilllegung berufen, da der Betriebsteil auf das Schweizer Unternehmen übertragen wurde. Dies stelle einen nach deutschem Recht zu beurteilenden (Teil-) Betriebsübergang dar, der aufgrund der Regelung des § 613 a Abs. 4 BGB eine Rechtfertigung der ausgesprochenen Kündigungen durch dringende betriebliche Gründe ausschließe. Dies gelte jedenfalls dann, wenn für den Arbeitsvertrag deutsches Rechts maßgeblich sei, da in diesem Fall § 613 a BGB auch bei einer Verlagerung eines Betriebsteils ins grenznahe Ausland anwendbar sei.
Vorinstanz
LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 15.12.2009, Az. 22 Sa 45/09